Unter § 292 Abs 4 lit d ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (§ 13 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 2 EKHG und infolge Größenschlusses auch § 1325 ABGB), nicht jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (§ 13 Z 2 und § 14 Abs 1 Z 1 EKHG und § 1325 ABGB).
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