Eine Auswanderung vor dem 09.05.1945 schließt die Anwendung der Begünstigung nach § 502 Abs 5 ASVG nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Emigrant endgültig von der Gefahr einer nationalsozialistischen Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber vom Deutschen Reich besetzt und setzten dort Verfolgungsmaßnahmen ein, die zur Anhaltung des Begünstigungswerbers führten, so kann auch eine weitere Auswanderung nach dem 09.05.1945 zu einer Begünstigung führen.
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