Beantragt der Dienststellenausschuß nach rechtzeitiger Verständigung von der Absicht des Dienststellenleiters, die Kündigung eines Bediensteten zu beantragen, nicht gemäß § 10 Abs 5 PVG die Vorlage an die übergeordnete Dienststelle, sondern stimmt er der Maßnahme zu, dann ist der Leiter der übergeordneten Dienststelle nicht verpflichtet, vor Antragstellung auf Kündigung an die zum Ausspruch der Kündigung zuständige Zentralstelle den bei der übergeordneten Dienststelle eingerichteten Fachausschuß einzuschalten.
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