Die Bestimmung des § 20 OGHG bezieht sich nur auf die Auskunftserteilung durch die Geschäftsstelle, sodaß aus der jahrzehntelangen Gepflogenheit der Berichterstatter des Obersten Gerichtshofes, in den nach der Geschäftsordnung von ihnen zu verfassenden und selbst zu unterfertigenden Verfügungen betreffend die Übermittlung der Akten an die Generalprokuratur (wodurch ihre Person ohnedies bekannt wird) ihren Namen auch noch ausdrücklich anzuführen, und der über der Generalprokuratur, in gewissen Fällen begründete Stellungnahme zu Rechtsmitteln abzugeben (§ 285 c StPO), kein Vorgang erblickt werden kann, der auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit des jeweiligen Berichterstatters begründen könnte.
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