Anläßlich der Antragstellung auf Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 42 JGG muß - sofern solche Umstände zu diesem Zeitpunkt nicht offenkundig sind - dargetan werden, aus welchen Gründen ein Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 42 JGG im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Zur Bekanntgabe solcher besonderen Gründe ist der Antragsteller schon deshalb verpflichtet, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit, den das JGG aus rechtsstaatlichen Erwägungen grundsätzlich beibehalten hat, einem Verfassungsgebot (Art 90 B-VG) entspricht und unter Nichtigkeitssanktion steht (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO).
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