Die Registrierung des Musters bei der Registrierungsstelle und Verwaltungsstelle des Musterschutzes des Vorarlberger Strickereigewerbes und Spitzenerzeugungsgewerbe auf Grund des Musterschiedsvertrages 1946 (also nicht bei einer Hinterlegung bei der Handelskammer gemäß § 4 MuSchG) begründet kein absolutes Musterrecht im Sinne des MuSchG 1970; es handelt sich nicht um ein gesetzliches Immaterialgüterrecht, daß dem Berechtigten gegen jeden Dritten ein Verbotsrecht einräumt, sondern um einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung des Eingriffs in das Muster eines Vertragsmitgliedes. Bei der Auslegung des Vertrages sind aber die Bestimmungen des MuSchG sinngemäß anzuwenden.
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