Lehnt der Versicherungsträger die Anwendung des § 101 ASVG zu Unrecht ab, so kann der im Rechtsmittelweg angerufene Landeshauptmann keinen Leistungsbescheid erlassen, sondern muß den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Versicherungsträger die Entscheidung in der Sache auftragen.
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