Wird - wie in § 54 Abs 2 MSchG - einer Partei die Befugnis eingeräumt, das Urteil auf Kosten des Beschuldigten zu veröffentlichen, dann hat diese als Auftraggeber des Medienunternehmens die Veröffentlichungskosten vorerst selbst zu tragen. Diese Kosten gehören daher nicht zu den Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 381 Abs 1 Z 6 StPO. Zur Entscheidung über den Ersatz solcher Kosten ist daher das Strafgericht nicht nach §§ 389 ff StPO zuständig.
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