Der Bezirksanwalt hatte lediglich die Prüfung nach § 42 StGB beantragt, das Bezirksgericht hat daraufhin eine Strafverfügung erlassen: Die Frage, ob Art 90 Abs 2 B-VG unmittelbar anzuwendendes Verfassungsrecht ist, bleibt offen. Jedenfalls ist der den Anklagegrundsatz im einfachen Bundesrecht verankernde § 2 Abs 1 StPO verletzt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden