Entgegen der von Marhold in RdW 1984, 281 vertretenen Ansicht hält die Vereinbarung, die Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, einem Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand. Die nur vom gewillkürten Verhalten des Arbeitnehmers abhängigen Verfallstatbestände des § 23 Abs 7 AngG werden wohl dadurch mehr als aufgewogen, daß als Bemessungsgrundlage für die auch die im Angestelltenverhältnis zurückgelegten Zeiten einbeziehende Abfertigung der erheblich höhere Vorstandsbezug herangezogen wird.
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