Kommt ein Gutglaubensschutz nicht in Frage, kann auch der in § 21 Abs 3 GUG normierte Ausschluß des Berichtigungsrechts nicht zum Tragen kommen.
…sich eine Erörterung des in § 21 Abs 3 GUG nach Ablauf der sechsmonatigen Ediktalfrist normierten Schutzes des Vertrauens auf das umgestellte Grundbuch (RIS-Justiz RS0060909; RS0060901) erübrigt. Ebenso verfehlt wäre das Argument, die Umstellung des Grundbuches im Jahr 1985 wäre einer Löschung des bücherlichen Rechtes gleichzuhalten. Der Ablauf der sechsmonatigen…
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