Da der Erbe durch die Universalsukzession die volle Herrschaft über den Nachlaß erhält und Schuldner der Erbschaftsgläubiger wird, also im wesentlichen die Person des Erblassers "fortsetzt", werden durch eine Berichtigung der Eintragungen im Lastenblatt der ererbten Liegenschaft nach § 21 GUG durch Aufnahme des nicht miteingespeicherten Vorkaufsrechts ein bücherliches Recht einer "dritten Person" nicht berührt.
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