Eine pauschale Veranschlagung der Geldbeschaffungskosten, die überdies allenfalls einer Korrektur nach § 19 Abs 3 MRG zugänglich ist, ist nur dann zulässig, wenn sich erst in Zukunft vorgesehene Darlehensaufnahme noch nicht verläßlich abschätzen läßt und sich daher ihre Bedingungen und ihre Kosten nur prognostizieren lassen.
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