Gehen Immissionen von verschiedenen Störern aus, sind auf die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der Haftung nach § 364a ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen.
…die daraus abgeleiteten verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der Haftung nach § 364a ABGB sind dann die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei deliktischen Ersatzansprüchen (RIS Justiz RS0010651; vgl auch RS0010538). Lassen sich die jeweiligen Anteile am Gesamtschaden nicht bestimmen, kommt es in sinngemäßer Anwendung des § 1302 ABGB zu einer solidarischen…
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