Ob der Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis entsprechend der in § 3 a Abs 2 NahversG enthaltenen Generalklausel "nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung gerechtfertigt" ist, ist an Hand der dort in Z 1 bis Z 4 angeführten Beispiele und der sich daraus ergebenden Wertung zu prüfen. Dabei können jene Umstände, unter denen vor dem Inkrafttreten des § 3 a NahversG Preisherabsetzungen unter dem eigenen Einstandspreis als nicht den guten Sitten widersprechend erkannt wurden, nicht ohne weiteres der in § 3 a Abs 2 NahversG angeführten "Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung" gleichgesetzt werden.
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