Der § 13 Abs 1 JGG 1988 ist gegenüber § 13 Abs 1 JGG 1961 insofern die günstigere Norm, weil nunmehr der Strafausspruch und nicht mehr der Ausspruch und die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe für eine Probezeit aufgeschoben werden kann (vgl auch § 14, § 15 JGG 1988).
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