§ 142 Abs 2 StGB normiert nicht ein eigenes Delikt, sondern lediglich einen strafsatzändernden Umstand, unter welchem ein Raub nach § 142 Abs 1 StGB einer geringeren Strafdrohung unterliegt (SSt 55/68); im geschwornen-gerichtlichen Verfahren ist daher nach den Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB mittels einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu fragen.
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