Die "Größe des Verschuldens" im Sinne des § 12 Abs 2 DSt ist im Rahmen des Verfahrens gemäß § 17 DSt nur insoweit zu prüfen, als bei Anordnung einer einstweiligen Maßnahme unter anderem auch auf "das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens" (§ 17 Abs 1 letzter Satz DSt) Bedacht zu nehmen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden