Hausfriedensbruch gemäß dem § 109 Abs 3 Z 1 StGB erfordert, daß der Täter beabsichtigt (§ 5 Abs 2 StGB), gegen eine im geschützten Objekt befindliche Person oder Sache Gewalt auszuüben. Eine Gewaltanwendung gegen Personen und Sachen, zu der sich der Täter erst nach Eindringen in den Raum entschließt, vermag diesen Tatbestand nicht zu verwirklichen.
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