Sowohl für den Grundtatbestand des Hausfriedensbruches als auch für die Abgrenzung der Deliktsfälle des Abs 1 und Abs 3 des § 109 StGB ist das innere Vorhaben des Täters von entscheidender Bedeutung. In beiden Fällen muß der Tätervorsatz das Bewußtsein umfassen, gegen den Willen des Hausrechtsinhabers zu handeln.
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