Der im Art 15 StGG verfassungsgerichtlich festgelegte Grundsatz, daß Akte der staatlichen Verwaltung nicht in innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft eingreifen dürfen, ist so bedeutsam und ein Verstoß gegen ihn so schwerwiegend, daß jede schlüssige Ausführung darüber, es liege ein unzulässiger Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche vor, eine beachtliche Ausführung und wirksame Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach § 16 Abs 1 AußStrG darstellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden