Die Auffassung, daß Wohnungszusammenlegungen, die zu einer Verbesserung der Zinskategorie führen, nach der Wertung in § 5 MRG ( nützliche Verbesserung ) im Verhältnis unter Miteigentümern als offenbar vorteilhafte Veränderungen anzusehen sind, kann nicht offenbar gesetzwidrig sein.
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