Erkennt der Aufsichtsrat Ruhegehälter vorbehaltlos zu, gibt es mit Ausnahme eines bewußten Zusammenwirkens der bei Vertragsabschluß handelnden Personen zum Nachteil der Gesellschaft keine Handhabe gegen eine in der Folge eintretende Belastung der Gesellschaft durch unangemessen hohe Pensionen. Die Ermächtigung des § 78 Abs 2 AktG 1937 zur einseitigen Herabsetzung der Vorstandsbezüge wurde vom österreichischen Gesetzgeber nicht übernommen.
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