Gemäß § 4 ZustG ist die Betriebsstätte eine Abgabestelle, das heißt, ein Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Dies bedeutet daß die Zustellung nur an einer derartigen Abgabestelle gesetzmäßig ist und dort die Entgegennahme der Sendung vom Empfänger nicht verweigert werden darf.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden