Wollte der Geschenkgeber durch die Schenkung und die mit ihr verbundene rechtliche ( ungeeignete ) Konstruktion die Unteilbarkeit einer Liegenschaft erreichen, so liegt kein Geschäftsirrtum, sondern insoweit ein Irrtum über den "Endzweck der Einigung" im Sinne des § 901 ABGB vor.
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