Politische Parteien, die der Plicht, ihre Satzung zu veröffentlichen und zu hinterlegen, nicht nachkommen, sind - weil "unerlaubte Gesellschaften" - auch nicht nach § 26 ABGB rechtsfähig; wohl aber trifft dies auf die sogenannten "Wahlparteien" zu, auf die sich das ParteienG nicht bezieht.
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