Wird der Vollzug der Disziplinarstrafe der Streichung eines Anwaltes von der Liste durch einen im Zuge der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ergangenen Aufschiebungsbeschluß des VfGH für die Dauer des anhängigen Verfahrens unterbrochen und kann daher der verurteilte Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft tatsächlich wieder ausüben, so ist dieser Zeitraum in die dreijährige Frist des § 14 DSt 1872 nicht einzurechnen.
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