Die auf den Betriebsleiter bezogene Äußerung gegenüber dem Meister "wo ist dieser charakterlose Mensch", ist eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG, insbesondere, wenn sie zusammen mit anderen Handlungen,die bezweckten, diesen vor den herumstehenden Arbeitnehmern herabzusetzen, geeignet ist, eine schwerwiegende Störung des persönlichen Kontaktes zwischen Betriebsinhaber und Betriebsratsmitglied herbeizuführen.
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