Auch die Präklusivfrist des § 53 Abs 5 ForstG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte soweit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, daß ihm die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach § 53 Abs 1 ForstG objektiv erkennbar sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden