Die auf § 32 UWG beruhenden Kennzeichnungspflichten sollen den Schutz der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb verstärken, eine bessere Transparenz des Marktes bewirken und damit auch dem Konsumentenschutz dienen. Die Durchsetzung dieser Kennzeichnungsvorschriften gegen den Verletzer ist aber nicht davon abhängig, daß er dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung erzielt.
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