Unter den im § 71 Abs 1 Z 3 GSVG genannten "von Versicherungsträgern gewährte(n) Vorschüsse(n)" sind nicht nur die echten Vorschüsse im Sinne des die zitierte Wortfolge erläuternden Klammerausdrucks, nämlich im Sinne des § 368 Abs 2 ASVG zu verstehen, sondern auch die als Vorschüsse geltenden Nachzahlungen im Sinne des Art 45 Abs 1 Abk.
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