Der Schutzzweck des § 3 EFZG würde unterlaufen, wenn der erkrankte Arbeitnehmer eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, daß er eine Anwesenheitsprämie nicht erhält. Er wäre tatsächlich nicht so gestellt wie er stünde, wenn er gesund gewesen wäre. Für diese Ziele spielt die Zahlungsweise der Anwesenheitsprämie keine Rolle.
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