Das nach § 9 RAO gerechtfertige "unumwundene" Vorbringen hat seine Grenze insbesondere auch in Beleidigungen, wozu auch (mündliche oder schriftliche) Ausführungen gehören, die beleidigenden Inhaltes sind. Bei Wortauseinandersetzungen wird hiebei in sehr speziellen Fällen eine momentane Erregung, die Heftigkeit eines Wortwechsels oder dergleichen berücksichtigt werden können; bei schriftlichen Ausführungen wird ein strengerer Maßstab angelegt werden müssen.
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