In der Bestellung eines Untersuchungskommissärs ist bereits die für den Eintritt oder Ausschluß einer Verjährung gemäß § 2 a (1) Z 1 DSt zeitlich maßgebende "Verfügung nach § 29 Abs 1 DSt" zu erblicken, ohne daß es auf den Zeitpunkt der (in § 29 Abs 1 DSt überdies) vorgesehenen Verständigung des Kammeranwaltes und des Beschuldigten) ankäme.
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