Der Bezifferung eines Wertes im Urteilsspruch kommen selbst im Fall ihrer formellen Rechtskraft nur insoweit die - auch für das Rechtsmittelgericht verbindlichen (§ 295 Abs 1 StPO) - Wirkungen materieller Rechtskraft zu, als sich jener Ausspruch auf die Überschreitung einer im konkreten Fall aktuellen Wertgrenze erstreckt, nicht aber auch in Ansehung der Höhe einer derartigen Überschreitung.
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