Ein vertraglicher Ausschluß der Rechnungslegungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung wäre, soweit er es nicht schon nach § 21 Abs 1 Z 1 WGG ist, nach der Generalklausel des § 24 WEG rechtsunwirksam, da diese Bestimmung auch Anwendung findet, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung Wohnungseigentumsorganisatorin ist.
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