Die Rechtsunwirksamkeit des Verzichts auf Rechnungslegung ist im Anwendungsbereich des § 21 Abs 1 Z 1 WGG nicht auf den Fall, daß kein Fixpreis vereinbart wurde oder eine vom Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zu beweisende auffallende Überhöhung der Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, eingeschränkt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden