Die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur für die Vertretung eines Universitätsinstituts vor Gericht ist eine ausschließliche, es sei denn, es geht um widerstreitende Interessen (von Universität, Fakultät und Institut), die die Bestellung eines von der Finanzprokuratur verschiedenen Vertreters erfordern (§ 6 ProkG).
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