Die Bestimmung des § 779 ABGB stellt eine erbrechtliche Sonderregelung für die Deszendenz des Erblassers dar, die nach ihrem klaren Wortlaut und offenkundigem, aus dem Zusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB hervorgehenden Zweck keine analoge Anwendung andere Tatbestände zuläßt.
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