Wird anstelle eines vorerst vorhanden gewesenen Geschäftsportals, das mit der Hausfluchtlinie abschloß, eine "Geschäftspassage" errichtet, die nunmehr einen Einschnitt in die Hausfluchtlinie bildet, liegt die vorgenommene Veränderung allein im geschäftlichen Interesse des Bestandnehmers und hat keine Veränderung der Nutzflächen im Sinne des § 17 MRG zur Folge.
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