Die - unbegründete - Bezeichnung des gegnerischen Prozeßvorbringens als "verleumderisch" überschreitet eindeutig die Grenzen der nach § 9 Abs 1 RAO zulässigen Schreibweise und stellt eine Berufspflichtenverletzung dar, durch die auch Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt wurde, weil die inkriminierten Schriftsatzstellen einem größeren Personenkreis bekanntgeworden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden