Der auf einem konstitutiven Anerkenntnis des Angeklagten beruhende Privatbeteiligtenzuspruch bedarf keiner weiteren Begründung, zumal auch im Zivilprozeß Anerkenntnisurteile regelmäßig ohne Begründung für den Zuspruch des anerkannten Klagsbetrages verkündet und ausgefertigt werden (§§ 395, 418 Abs 1 ZPO; § 540 Abs 3 Geo).
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