Schuldscheine sind - sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden - nur Beweisurkunden; sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung, weil ihnen bloße "Vorstellungsmitteilungen" zugrunde liegen. Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall mit dem Schuldschein der Aussteller auch eine ihn bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben kann.
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