Wird ein auf § 21 Abs 1 UWG gestützter Antrag mit dem Auftrag zur Äußerung den Inhabern der betreffenden, mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmungen zugestellt, werden diese nicht schon dadurch zu Mitbeteiligten in einem (parallelen) Verfahren im Sinne des § 21 Abs 2 UWG.
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