Das Verbot der ferneren Verbreitung nach § 21 Abs 1 UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß § 21 Abs 2 UWG als einstweilige Verfügung) erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird.
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