Die Bestimmung des § 13 Abs 2 NTG ist dahin zu verstehen, daß der Notar eine Urkunde zurückbehalten darf, wenn die für die Verfassung oder Erwirkung dieser Urkunde aufgelaufenen Gebühren nicht bezahlt sind. Ein Recht, Urkunden zurückzuhalten, bis die für andere Tätigkeiten aufgelaufenen Gebühren beglichen sind, steht dem Notar hingegen nicht zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden