Bezahlung einer Geldstrafe während offener Rechtsmittelfrist oder Einspruchsfrist oder während der Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens entfaltet ebenso wie die bereits in jenem Verfahrensstadium vollständige Verbüßung einer einstweilen angetretenen Freiheitsstrafe erst dann die (den Beginn der Tilgungsfrist auslösende) Rechtswirkung, daß die Strafe im Sinn des § 2 Abs 1 (erster Fall) TilgG "vollzogen ist", wenn deren Ausspruch in Rechtskraft erwächst: Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft erhält das vom Verurteilten vorweg auf sich genommene Strafübel seinen (für eine Zuordnung als dessen Vollzug vorauszusetzenden) endgültigen Bezugspunkt (§ 398 StPO); auch die Bestimmungen der §§ 294 Abs 1, 466 Abs 6 StPO, die lediglich einen einstweiligen Strafvollzug ermöglichen, ändern daran nichts.
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