Zurückweisung einer nachträglichen (hier nach einem Verweisungsbeschluß gemäß § 334 Abs 2 StPO eingebrachten) Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, weil der OGH das angeblich verfassungswidrige Gesetz (§ 334 StPO) nicht (mehr) anzuwenden hatte.
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