Eine objektiv und subjektiv auf den Erfolg eines Mißbrauches der Amtsgewalt abgestellte falsche Beurkundung im Amt bildet eine Teilphase des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt, weshalb kraft der Subsidiaritätsbestimmung im § 311 StGB insoweit nur eine Beurteilung nach § 302 StGB zu erfolgen hat.
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