Hat der Mieter mit dem Vermieter eine an den früheren Mieter zu erbringende Ablösezahlung vereinbart, ist dies gleich der Vereinbarung mit dem früheren Mieter selbst zu sehen; in beiden Fällen ist die Vereinbarung nach dem hier jedenfalls zur Anwendung gelangenden § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültig und verboten, wenn der Zahlungsverpflichtung eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht und es sich nicht um die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes handelt, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 19 MRG zu ersetzen hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden